1. Home
  2. /
  3. Online-Schalter
  4. /
  5. Kirchenmitgliedschaft NEU

Kirchenmitgliedschaft NEU

Hier finden Sie alle Informationen betreffend Kirchenein- und -austritt.

Warum in der Kirche sein?

Zwölf gute Gründe.

Kircheneintritt:

Haben Sie Fragen zum Eintritt / Übertritt in die Evangelisch-reformierte Kirche? Dann melden Sie sich doch bei der zuständigen Pfarrperson.

Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses, persönlich unterschrieben, an das Sekretariat Ihrer Kirchgemeinde.

Unsere Pfarrperson wird dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die Formalitäten in die Wege leiten.

Sobald der Kirchenrat Ihre Aufnahme in die Evangelisch-reformierte Landeskirche bestätigt hat, werden die zuständigen Stellen (z.B. Einwohnerkontrolle, Steuerbehörde) durch das Sekretariat informiert.

Die zuständige Pfarrperson nimmt mit Ihnen Kontakt auf, wenn der Eintritt / Übertritt durch den Kirchenrat genehmigt wurde.

Kirchenaustritt

Falls Sie Mitglied der Landeskirche sind und austreten möchten, müssen Sie dies schriftlich – mittels Brief mit eigenhändiger Unterschrift, kein E-Mail – der Kirchgemeinde, zu der Sie gehören, mitteilen. (Via diese Seite finden Sie heraus, in welcher Kirchgemeinde Sie Mitglied sind.)

Zur Bearbeitung eines Austrittsbegehrens brauchen wir folgende Angaben:

– Vollständige Adresse

– Heimatort

– Geburtsdatum

– Taufdatum (falls bekannt)

– Eigenhändige Unterschrift

Eine Begründung ist freiwillig. Sie finden im Internet kostenlose Vorlagen für ein gültiges Austrittsschreiben. Kirchenaustritte bearbeitet das Sekretariat der Kirchgemeinde.

Sie erhalten vom Sekretariat eine Bestätigung Ihres Austrittes.

Link zur Seite der Zürcher Landeskirche. Thema Kirchenaustritt. (Befindet sich zuunterst auf der Seite.)

Aktuelle Info aus der Zürcher Landeskirche zum Thema Kirchenaustritt (Auszug aus der Zeitschrift Notabene vom 1.2.26):

„Die Kirchenordnung schreibt vor, dass der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzugehörigkeit zu dieser der Kirchenpflege am Wohnort schriftlich zu erklären ist. Schriftlichkeit erfordert eine eigenhändige Unterschrift, ein Scan genügt nicht. Erst ab 1. Januar 2027 kann das Austrittsverfahren elektronisch geführt werden, wobei dies auch dann nur Mitgliedern möglich sein wird, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen.“.